Was ist eigentlich ein Hilfsmittel und wer hat einen Anspruch?Definition und Anspruch sind im § 33 SGB V geregelt, hier heißt es:
„Versicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt insbesondere nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist. (...). Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen.“
Hilfsmittel fallen nicht in das Budget des verschreibenden Arztes!
Änderungen seit dem 1. April 2007 durch die Gesundheitsreform:Unabhängig vom Grad der Rehabilitationsfähigkeit hat sich die Gesundheitsreform zum Ziel gesetzt, alle pflegebedürftigen Menschen und ihren pflegenden Angehörigen über die Krankenkasse Hilfsmittel anzubieten.
D.h. seit dem 1. April 2007 besteht für die Krankenkasse eine Leistungspflicht, auch wenn der Patient bzw. Versicherte aufgrund seiner Behinderung bzw. seines körperlichen Defizits nicht mehr zu rehabilitieren ist.
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